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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 
1. GELTUNGSBEREICH

(1) Diese AGB gelten für Verträge zwischen der Green Ports (Hamburg) GmbH – nachfolgend
„Green Ports“ genannt – und unserem Vertragspartner - nachfolgend „Auftraggeber“ genannt, soweit es sich bei letzteren um einen Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens handelt.
(2) Hiervon abweichende Bestimmungen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder einzelvertraglicher Abreden gehen diesen AGB vor.
(3) AGB des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

(1) Das Angebot von Green Ports ist bis zu seiner Annahme freibleibend. Es kann nur binnen vier Wochen angenommen werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Preisangaben bzw. Leistungsbeschreibungen im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung können auch durch Bezugnahme auf anliegende Listen erfolgen.
(3) Bei Geschäftsabschlüssen im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs ist § 312 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und S. 2 BGB nicht anzuwenden.

3. FRISTEN, TERMINE, HÖHERE GEWALT, TEILLEISTUNGEN, UNTERAUFTRAG

(1) Vereinbarte Leistungsfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Auftraggeber seine Mitwir- kungspflichten erfüllt hat, z.B. durch zu beschaffende Unterlagen, richtige und vollständige De- klaration oder Leistung der vereinbarten Anzahlung.
(2) Höhere Gewalt und andere von unvorhersehbare Leistungshindernisse, außerhalb der Sphäre von Green Ports, die eine Abwicklung des Auftrages ernsthaft beeinträchtigen könnten, insbesondere Lieferverzögerungen der Zulieferer von Green Ports , Verkehrs- und Betriebsstö- rungen, Arbeitskämpfe, Energiemangel oder behördliche Anordnungen, berechtigen Green Ports, den vereinbarten Termin entsprechend zu verschieben oder, soweit durch die vorgenann- ten Ereignisse die Auftragserfüllung ernsthaft beeinträchtigt ist oder sogar unmöglich wird, ganz oder teilweise vom Auftrag zurück zu treten, ohne dass dem Auftraggeber Schadensersatzan- sprüche entstehen würden. Dies gilt auch, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich Green Ports in Verzug befindet, es sei denn, es handelt sich um ein abso- lutes Fixgeschäft.
(3) Green Ports ist jederzeit zu Teilleistungen berechtigt.
(4) Green Ports behält sich vor, aus betrieblichen Gründen Arbeiten im Unterauftrag auch an andere geeignete Fachbetriebe zu vergeben.

4. VERWERTUNG/BESEITIGUNG, DEKLARATIONS- UND INFORMATIONSPFLICHTEN

(1) Der Auftraggeber hat die an Green Ports zu übergebenden Produkte oder Abfälle vollständig und richtig zu deklarieren sowie sämtliche Tatsachen mitzuteilen, die erforderlich sind, um den Auftrag fachgerecht auszuführen. Ist die Abfallnachweisverordnung anzuwenden, gilt mit Über- gabe der danach erforderlichen Unterlagen zugleich die Deklaration als erfolgt. Der Auftraggeber bleibt für die Beschaffenheit der zu verwertenden / zu beseitigenden Abfälle und für die damit verbundenen notwendigen Erklärungen ggü Dritten verantwortlich, unabhängig davon, ob Green Ports vertraglich verpflichtet wurde, Nachweisunterlagen zu erstellen.
(2) Der Auftraggeber hat die Deklarationsanalyse nach Angaben von Green Ports erstellen zu lassen und vorzulegen. Green Ports ist berechtigt, die Deklarationsanalyse auf Kosten des Auf- traggebers selbst zu erstellen bzw. erstellen lassen.
(3) Green Ports ist berechtigt, aus den ihr zur Verwertung oder Beseitigung angebotenen Abfäl- len Proben zu ziehen und diese dem Auftrag als verbindliches Qualitätsmuster zu Grunde zu le- gen.
(4) Der Auftraggeber trägt die Abgaben und Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Entsor- gungsvorgang anfallen, z.B. für die Bestätigung von Entsorgungsnachweisen oder Gebühren der Stellen, denen die Abfälle anzudienen und/oder zu überlassen sind.
(5) Fallen überlassene Abfälle in den Geltungsbereich der verschiedenen Gefahrgutverordnun- gen (GGVSEB, RID, GGVSee,), so hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass die dem Absen- der von Gefahrgütern obliegenden Verpflichtungen bezüglich der Beförderungspapiere einge- halten werden. Außerdem hat der Auftraggeber Green Ports die erforderlichen Sicherheitsda- tenblätter zu überlassen.
(6) Der Auftraggeber hat Gegenstände (z.B. Behältnisse), die Green Ports ihm zur Verfügung stellt, gegen Verlust oder Beschädigung zu schützen und für einen geeigneten Standort mit hin- reichender Zufahrt zu sorgen. Er ist insofern verantwortlich für die Verkehrssicherungspflicht und besorgt die eventuell erforderliche Sondernutzungserlaubnis.

5. ANNAHMEBEDINGUNGEN BEI DER ABFALLVERWERTUNG/-BESEITIGUNG

(1) Die Annahme von Abfällen erfolgt nur, wenn Auftraggeber oder Besitzer zu ent- sorgender Abfälle (Abfallerzeuger) für jede Abfallart eine schriftliche Annahmeerklä- rung von Green Ports vorliegt.
(2) Bei der Anlieferung der Abfälle sind die Annahmeerklärung und – in Abhängigkeit von der Abfallart und den hierfür jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften – zusätz- lich ein Begleit-/ Übernahmeschein mitzuführen.
(3) Der Transport der Abfälle zu Green Ports und die Einhaltung der behördlichen Vorschriften, insbesondere das Vorliegen einer Transportgenehmigung, die Beach- tung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung, die Einhaltung der Transport- und Verpackungsvorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ist ausschließlich Sache des Ab- fallerzeugers, ggf. auch des Absenders im Sinne der GGVSEB. Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Abfallerzeugers, auch wenn er andere Beförderer mit dem Transport beauftragt.
(4) Entstehen zusätzliche Kosten für den Transport durch Wartezeiten oder durch Rücktransporte (für den Fall, dass der Abfall nicht ordnungsgemäß übernommen werden kann), sind diese nicht von Green Ports zu tragen.
(5) Von der Annahme in der Entsorgungsanlage in der Kattwykstraße 20 sind folgen- de Stoffe ausgeschlossen: Explosionsstoffe; Öl-/Wassergemische mit einem Flamm- punkt kleiner als 55°C; gefasste Gase; radioaktive Stoffe; unbekannte Materialien; bi- ologische und chemische Kampfstoffe. Green Ports behält sich die Ablehnung weite- rer Stoffe im Einzelfall vor.
(6) Der Entsorgungsauftrag wird unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung aller behördlichen Genehmigungen, die Green Ports und von ihr beauftragte Dritte zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigen, angenommen.
(7) Der Entsorgungspreis frei Hamburg, Kattwykstraße 20, ergibt sich aus den zum Zeitpunkt der Anlieferung gültigen Preisen, die auf Anfrage erhältlich sind. Abrech-nungsgrundlage ist das auf der geeichten Green Ports - Waage ermittelte Gewicht, gegebenenfalls inkl. Verpackungsmaterial und Palette, sowie die von dem unabhän- gigen Vertragslabor von Green Ports ermittelten Analysewerte bei jeder Anlieferung.
(8) Der Auftraggeber haftet für alle von ihm oder von den durch ihn beauftragten Per- sonen bzw. Unternehmen verursachten Schäden, die Green entstehen, insbesonde- re:

- unrichtige oder unvollständige Angaben über Art und Eigenschaften der Abfälle, insbesondere in der verantwortlichen Erklärung,
- Anlieferung anderer als der beschriebenen Abfälle,
- Abweichungen der gelieferten Abfälle von den eingereichten Analysedaten und Proben,
- das nicht ordnungsgemäße Befahren des Werksgeländes (die StVO gilt entspre- chend) und das nicht ordnungsgemäße Entladen von Fahrzeugen,
- Nichtbeachtung der Sicherheitsanweisungen von Green Ports,
- Nichtbeachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften,
- Nichtbeachtung der rechtlichen Vorschriften zum Schutz von Boden, Gewässern und Luft,
- Nichtbeachtung der einschlägigen Vorschriften des Abfallrechts, insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der Nachweisverordnung.

(9) In den vorgenannten Fällen hat Green Ports das Recht, die Annahme der Abfälle zu verweigern bzw. diese auf Kosten des Abfallerzeugers zurückzusenden.
(10) Für alle angelieferten Stoffe sind die wasserseitigen Anlieferungs- und Aufnah- mebedingungen, sowie die Annahmerichtwerte von Green Ports einzuhalten. Abwei- chungen von den wasserseitigen Anlieferungs- und Aufnahmebedingungen bzw. der Green Ports-Annahmerichtwerte führen zu zusätzlichen oder erhöhten Entsorgungs- kosten oder zur Ablehnung der Abfälle, sofern die Behandlung in den Anlagen von Green Ports nicht möglich ist. Für den Fall, dass z.B. bei Fehlanlieferungen Deklarati- ons- oder Nachanalysen erforderlich werden, wird Green Ports diese gesondert in Rechnung stellen.
(11) Die angelieferten Stoffe werden nur übernommen, sofern sie saug-/ pumpfähig sowie frei von Fremdbestandteilen sind.

6. REINIGUNG UND MONTAGE

(1) Sollen Reinigungs- und/ oder Montagearbeiten beim Auftraggeber durchgeführt werden, so hat dieser vor Beginn der Arbeiten dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen und der Stand der Sicherheitstechnik eingehalten werden.
(2) Der Auftraggeber stellt geeignete Aufenthalts- und Umkleideräume sowie Reinigungsmög- lichkeiten und Sanitäreinrichtungen für das Personal von Green Ports zur Verfügung.
(3) Der Auftraggeber stellt auf Wunsch am Ort der Ausführung des jeweiligen Reinigungs- bzw. Montageauftrags auf seine Kosten Hilfspersonal, Hilfsstoffe sowie Strom, Wasser o.ä. zur Ver- fügung. Eingesetztes Hilfspersonal gilt in diesen Fällen als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers.
(4) Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle verantwortlich, die Green Ports am Ausführungsort nicht übernehmen.
(5) Ferner haftet der Auftraggeber für die Richtigkeit der vor Erteilung des Auftrages gegenüber Green Ports abgegebenen Angaben über Beschaffenheit und Zustand des Reinigungs- oder Montageobjektes.

7. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELANZEIGE, UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT

(1) Der Auftraggeber hat unverzüglich und soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Ge- schäftsgang tunlich ist zu prüfen, ob die erbrachte Lieferung/Leistung von der vertraglich verein- barten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Sollte der Auftrag- geber Mängel entdecken, hat er diese unverzüglich schriftlich bei Green Ports anzuzeigen. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der An- zeige.
(2) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden
Versäumt der Auftraggeber die Anzeige gilt die Leistung/Lieferung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war oder Green Ports hat diesen Mangel arglistig verschwiegen.
(3) Stellt der Auftraggeber Material oder schreibt bestimmtes Material vor, bezieht sich insoweit die Gewährleistung von Green Ports nur auf die sachgerechte Be- und Verarbeitung,
(4) Green Ports hat unter Ausschluss weitergehender Rechte des Auftraggebers rechtzeitig an- gezeigte Mängel an den gelieferten Gegenständen oder Leistungen nach ihrer Wahl zu beseiti- gen oder mängelfreie Gegenstände nachzuliefern bzw. Leistungen nachzubessern (Nacherfül- lung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Vergütung herabsetzen (Minderung) oder, wenn nicht eine Bauleistung Ge- genstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur ge- ringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auf- tragsgeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(5) Die Bestimmungen der §§ 282 und 283 BGB bleiben unberührt.
(6) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, es sei denn, die VOB/B wurden verein- bart. In diesem Fall gelten die Bedingungen der VOB/B insgesamt.

(7) Es gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §§ 478, 479 (Lieferantenregress) und §§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Green Ports und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(8) Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Abnahme der erbrachten Leistung, spätestens jedoch mit der Ingebrauchnahme. Soweit eine Abnahme nicht in Betracht kommt, beginnt die Frist mit der vollständigen Erbringung der Leistung.
(9) Die Übertragung von Gewährleistungsansprüchen gegen Green Ports an Dritte bedarf unse- rer schriftlichen Zustimmung.

8. HAFTUNG

(1) Green Ports haftet bei Pflichtverletzungen oder unerlaubten Handlungen in vollem Umfange für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die er oder ei- ner seiner Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gegenüber dem Auftraggeber ver- ursacht hat. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsge- setz.
(2) Bei sonstigen Schäden entfällt bei leicht fahrlässigen Handlungen eine Haftung, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
(3) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die Green Ports durch eine nicht ordnungsgemä- ße Deklaration der ihm überlassenen Stoffe entstehen sowie für den Verlust und die Beschädi- gung der ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände. Er haftet ferner, wenn Angaben über die Beschaffenheit und den Zustand des Reinigungs- oder Montageobjektes, die Green Ports vor Auftragserteilung mitgeteilt wurden, sich später als unrichtig oder unvollständig erweisen oder, wenn der Auftraggeber Green Ports Material gestellt oder bestimmtes Material vorgeschrieben hat, sofern dieses für die Be- oder Verarbeitung nicht geeignet war.
(4) Unberührt bleibt die Haftung auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften.

9. PREISE UND KOSTEN

(1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer, es sei denn die Leis- tungen sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Preise gelten nur für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang.
(2) Soweit vertraglich nichts anderes vorgesehen, werden Fracht-, Transportkosten sowie sons- tige Aufwendungen gesondert berechnet, z. B. Analysen, Bearbeitungsgebühren, Reinigung von Geräten nach Beendigung der Arbeiten, Reinigung bzw. Entsorgung der Behälter, Warte- zeiten. Werden diese Leistungen durch Subunternehmer von Green Ports erbracht, erhält Green Ports vom Auftraggeber hierauf einen Regiekostenbeitrag in Höhe von 15% des jeweili- gen Rechnungsbetrages.

10. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Die Rechnungen von Green Ports sind sofort netto Kasse, ohne Abzug in EURO fällig. Ist Green Ports länger als zwei Wochen in Vorleistung getreten, stehen ihr Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen Leistungsumfang zu.
(2) Green Ports ist berechtigt, erst nach Vorauszahlung und/oder Sicherheitsleistung zu liefern oder zu leisten.
(3) Gegenüber Forderungen von Green Ports kann der Auftraggeber nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräf- tig festgestellt ist.
(4) Die Abtretung der Rechte von Green Ports an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustim- mung.

11. DATENSPEICHERUNG/ -SCHUTZ

Soweit erforderlich, darf Green Ports Daten des Auftraggebers speichern bzw. nutzen für das Entsorgungs- / Verwertungsnachweisverfahren oder für den Entsorgungs- / Verwertungsvor- gang wie z.B. Angebote, Analysen, Entsorgungskonzepte, Verträge und Vertragsentwürfe.

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen Green Ports und dem Auftraggeber ist Hamburg.. Green Ports ist wahlweise auch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Auftraggebers zuständig ist.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

01.01.2022